Statuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde des Kremser Piaristengymnasiums“. Er umfasst Absolventen und Freunde des Gymnasiums und den ehem. Gymnasialunterstützungsverein, ist also als Erweiterung des Gymnasialunterstützungsvereins zu sehen.
(2) Er hat seinen Sitz im BG/BRG Krems, Piaristengasse 2, 3500 Krems und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Pflege des Kontaktes zwischen den Absolventen und zum BG/BRG Krems (Piaristengymnasium Krems) und die Förderung und Unterstützung von Schülern und Schule.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen: Vorträge, Versammlungen, Organisation von Veranstaltungen gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe eines Periodikums, Einrichtung einer Homepage.
(3) Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
Mitgliedsbeiträge:
Ordentliches Mitglied: € 20.00, Studenten: € 5.00,
Förderndes Mitglied: € 70.00,
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(a) Ordentliche Mitglieder können sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
(b) Fördernde Mitglieder können sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und fördern den Verein vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags.
(c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das Piaristengymnasium Krems absolviert haben, alle Interessenten, sowie alle juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erworben.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(3) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 2 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Jede Generalversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Zeitpunkt unter Angabe des Ortes und der Zeit und unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern auf die in § 16 dieser Statuten für Bekanntmachungen festgesetzte Art anzukündigen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)Den Vorsitz bei der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
c) Entlastung des Vorstands;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Ersten und Zweiten Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter und den Beiräten. Ein Vertreter der Lehrer, der Elternschaft und der Schulleiter müssen jedenfalls dem Beirat angehören.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom 2. Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der 2. Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
(2) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 2;
(3) Gewährung von Unterstützungen bedürftiger Schüler nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und vorheriger individueller Überprüfung der Bedürftigkeit des zu Unterstützenden. Ein Rechtsanspruch auf eine Unterstützung besteht nicht. Im Falle, dass eine Unterstützung nicht gewährt wird, haben die betroffenen Schüler sowie die betreffenden Vereinsmitglieder kein Einspruchsrecht. Es kann also weder der Vorstand, noch das Schiedsgericht oder die Generalversammlung angerufen werden;
(4) In allen Vereinsangelegenheiten den Verkehr mit Behörden, Ämtern und Personen zu besorgen;
(5) Das Vereinsvermögen zu verwalten;
(6) Den Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluss(= Rechnungslegung) in jährlichen Vorstandssitzungen über das abgelaufene Vereinsjahr aufzustellen;
(7) Verlangt mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Information über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern binnen vier Wochen zu geben;
(8) Vorbereitung der Generalversammlung;
(9) Einberufung der ordentlichen Generalversammlung (alle drei Jahre) und Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung, Festsetzung der Tagesordnung und Einbringung der Anträge;
(10) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
(11) Ernennung der Beiräte.
§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(2) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(4) Die Beiräte unterstützen die Vereinsfunktionäre in allen Vereinsgeschäften.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1)Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Die Rechnungsprüfer berichten über das Ergebnis dieser Überprüfung der Generalversammlung.
(4) Die Rechnungsprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben keinen Anspruch auf Entschädigung für den im Vereinsinteresse geleisteten Zeitaufwand.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Ausfertigungen und Bekanntmachungen
Ausfertigungen und Bekanntmachungen ergehen jeweils vom Vorstand und von der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung.
Die Bekanntmachungen erfolgen durch Anschlag an die Kundmachungstafel des Bundesgymnasiums und- realgymnasiums Krems Piaristengasse.
Daneben können sie auch in den in Krems erscheinenden Lokalblättern oder durch andere schriftliche Mitteilung (z.B. per E-Mail) an die einzelnen Vereinsmitglieder bewerkstelligt werden.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
§ 18: Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 19: Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten des Gymnasial-Unterstützungsvereins außer Kraft.
Krems, im Mai 2009